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Datum/Zeit: 07.04.2021 12:00
Quelle: Immofinanz - Presseaussendung

IMMOFINANZ AG verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG



Aufhebung des Höchststimmrechts ist eine Angebotsbedingung des angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots der IMMOFINANZ an die Aktionäre der S IMMO und soll nun in außerordentlicher Hauptversammlung der S IMMO entschieden werden Ziel ist die rasche Schaffung einer Entscheidungsgrundlage für die S IMMO-Aktionäre während der Annahmefrist des Übernahmeangebots Aufhebung des Höchststimmrechts entspricht dem Corporate Governance-Grundsatz “one share-one vote” und ist auch unabhängig vom angekündigten öffentlichen Übernahmeangebot der IMMOFINANZ vorteilhaft für alle Aktionäre der S IMMO

Die IMMOFINANZ hat die S IMMO aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. In dieser Hauptversammlung sollen die Aktionäre über die Satzungsänderung zur Aufhebung des Höchststimmrechts entscheiden, nachdem die S IMMO die ursprünglich für 30. April 2021 anberaumte ordentliche Hauptversammlung verschoben hat. Die Satzungsänderung ist eine Bedingung für das angekündigte öffentliche Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung (§25a ÜbG) der IMMOFINANZ an die Aktionäre der S IMMO.

Im Interesse der S IMMO-Aktionäre als Angebotsadressaten soll eine Beschlussfassung nun in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, damit möglichst rasch Transparenz über die Erfüllung dieser Angebotsbedingung hergestellt werden kann. Das ist für die Aktionäre der S IMMO eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme des Angebots innerhalb der Annahmefrist.

Die Aufhebung des Höchststimmrechts ist unabhängig vom angekündigten öffentlichen Übernahmeangebot der IMMOFINANZ vorteilhaft für die Aktionäre der S IMMO, da Investoren Stimmrechtsbeschränkungen in der Regel als wirtschaftlich nachteilig einordnen. Darüber hinaus entspricht eine Abschaffung des Höchststimmrechts dem Corporate Governance-Grundsatz “one share-one vote” und damit internationalen Grundsätzen am Kapitalmarkt.

Die außerordentliche Hauptversammlung ist aktienrechtlich vom Vorstand der S IMMO unverzüglich einzuberufen und ein Termin mit 21 Tagen Einberufungsfrist festzusetzen. Im Hinblick auf den bereits ursprünglich geplanten ordentlichen Hauptversammlungstermin am 30. April 2021 sollte an oder um diesen Termin die außerordentliche Hauptversammlung anberaumt werden.

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