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EVN
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Datum/Zeit: 07.10.2019 09:44 Quelle: keine |
OGH-Urteil: Preiserhöhungen der EVN unzulässig
VKI sieht Rückzahlungsverpflichtung des Energieversorgers
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel geklagt, die eine unbeschränkte Preisänderungsmöglichkeit vorsah. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte diese Preisanpassungsklausel nunmehr für unzulässig. Die in den letzten Jahren auf Grundlage dieser gesetzwidrigen Klausel durchgeführten Preiserhöhungen sind nach Ansicht des VKI den Kunden im Ausmaß des entsprechenden Erhöhungsbetrages zurückzahlen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es dem Unternehmen ermöglichte, das Stillschweigen ihrer Kunden als Zustimmung zu werten. Nach der Mitteilung einer beabsichtigten Preiserhöhung blieben dem Kunden zwei Möglichkeiten: Wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.
In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei Obergrenzen für allfällige Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.
„Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen“, fordert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.
„Auch andere Energieversorger verwenden noch immer eine entsprechende Klausel. Wir erwarten, dass auch sie diese fehlerhafte Klausel umgehend ändern und ebenfalls ihre Kunden rückwirkend entschädigen“, so Hirmke weiter.
Der VKI wird sich für eine praktikable Abwicklung der Rückzahlungen für die Betroffenen einsetzen. Konsumentinnen und Konsumenten können sich für weitere Informationen ab sofort beim VKI unter https://url.verbraucherrecht.at/energie anmelden.
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