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Datum/Zeit: 03.10.2019 09:22
Quelle: keine

VKI: Einigung mit BAWAG P.S.K. zum Streit um die Kontoumstellung 2016


Kunden erhalten Entschädigung – Rückstellung auf das alte Kontomodell möglich

Die BAWAG P.S.K. informierte im Oktober 2016 zahlreiche Kunden in einem Schreiben darüber, dass ihr Kontomodell eingestellt wird und sie auf die neuen KontoBox-Produkte umsteigen können. Sollte kein aktiver Umstieg erfolgen, wurde den Kunden eine Kündigung des bestehenden Girokontos per 31.01.2017 angedroht (eine sogenannte „Änderungskündigung“). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt dieses Vorgehen für gesetzwidrig und klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – die BAWAG P.S.K. Anfang des Jahres entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass die Änderungskündigungen aufgrund der intransparenten Vorgehensweise unzulässig sind. In der Folge führte der VKI Gespräche mit der BAWAG P.S.K., um eine Vergleichslösung für die Konsumentinnen und Konsumenten zu erzielen. Das Ergebnis liegt nun vor: Die Betroffenen erhalten Entschädigung für die Mehrkosten und können auf Wunsch auch auf das alte Kontomodell zurück wechseln.

Die BAWAG P.S.K. wird eine pauschale Ersatzzahlung für die Entgeltdifferenz zwischen altem und neuem Kontomodell leisten. Die Abgeltungszahlung beträgt 32,00 Euro für jeweils volle 12 Monate, in denen das neue Kontomodell zur Verrechnung kam. Sollten Kunden nach dem Produktwechsel im Zuge der Änderungskündigung – also nach dem März 2017 – einen weiteren Produktwechsel beauftragt haben, steht ihnen die Abgeltung aliquot für den Zeitraum bis zu diesem zweiten Produktwechsel zu.

Zudem können betroffene BAWAG-Kunden verlangen, auf jenes Kontomodell zurück zu wechseln, das vor der Änderungskündigung vereinbart war. Die Umstellung auf das alte Kontomodell ist nur für jene Kunden möglich, die nach dem März 2017 keinen weiteren Produktwechsel auf ein anderes Kontomodell der BAWAG P.S.K. vorgenommen haben.

Konsumentinnen und Konsumenten können die pauschalen Ersatzzahlungen und die Kontomodell-Rückstellung entweder über ein Onlineformular auf der Webseite der BAWAG P.S.K. www.bawagpsk.com/kontoumstellung oder persönlich beim Betreuer in der Filiale verlangen.

„Die Einigung beseitigt die Nachteile aus der seinerzeitigen Umstellung. Konsumentinnen und Konsumenten bekommen damit eine praktikable Lösung und erhalten rasch Geld bzw. eine Gutschrift“, erklärt die Leiterin der Abteilung Sammelaktionen des VKI, Ulrike Wolf.

Ansprüche zur Vergleichslösung können bis 31.05.2020 an die BAWAG P.S.K. gerichtet werden. Die Einigung gilt für Konsumentinnen und Konsumenten, die von der BAWAG P.S.K. im Zeitraum August 2016 bis März 2017 eine Änderungskündigung zu ihren Girokonten erhalten haben und im Zeitraum August 2016 bis März 2017 auf ein neues KontoBox-Modell der BAWAG P.S.K. umgestiegen sind.

SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der BAWAG P.S.K. gibt es unter www.verbraucherrecht.at

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