Grasser-Prozess: Böhmdorfer ruft wegen Richterin Generalprokuratur an
Ex-FPÖ-Justizminister und Grasser-Regierungskollege regt
"Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" an -
Böhmdorfer: "Das ist keine Parteinahme"
Der Buwog-Prozess, in dem unter anderem der
ehemalige FPÖ- bzw. ÖVP-Finanzminister Karl-Heinz Grasser unter
Anklage steht, ist um eine Facette reicher. Der Rechtsanwalt Dieter
Böhmdorfer hat sich laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins
"profil" in das Verfahren eingeschaltet und die Generalprokuratur
angerufen.
Der frühere FPÖ-Justizminister und Regierungskollege von Grasser
will demnach eine allfällige "objektive Befangenheit" der Richterin
Marion Hohenecker klären lassen. Anlass dafür sind bereits im
Verfahren thematisierte Grasser-kritische Twitter-Nachrichten von
Hoheneckers Ehemann. Böhmdorfer hat deshalb bei der
Generalprokuratur eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des
Gesetzes" beim Obersten Gerichtshof angeregt.
Grassers Anwälte hatten dazu bereits zwei Ablehnungsanträge gegen
Marion Hohenecker gestellt, einmal beim Landesgericht unmittelbar
vor Prozessbeginn, ein weiteres Mal beim Schöffensenat zur Eröffnung
der Hauptverhandlung. Beide Anträge wurden abgewiesen, weshalb
Böhmdorfer nun die Generalprokuratur anruft.
"Seit vielen Jahren erlebe ich, dass die österreichische Justiz
mit eigenen Befangenheitsfragen alles andere als konsequent umgeht",
erklärte Böhmdorfer gegenüber "profil". Zugleich betonte er, mit dem
Buwog-Prozess oder Grasser selbst nichts zu tun zu haben. "Das ist
keine Parteinahme. Weder beurteile ich die Aktenlage, noch den
bisherigen Verfahrensverlauf. Der Anlassfall berührt vielmehr eine
grundsätzliche rechtswissenschaftliche Frage, die ich gerne geklärt
hätte." Böhmdorfer verweist in seinem Schriftsatz unter anderem
darauf, dass bei Richtern schon der "Anschein der objektiven
Befangenheit bzw. des Fehlens der Verfahrensgarantien" ausreiche, um
die Ausschließung von einem Verfahren zu rechtfertigen.
Generalanwalt und Generalprokuratur-Sprecher Martin Ulrich
bestätigte dem Nachrichtenmagazin den Eingang des Schriftsatzes:
"Wir prüfen das." Sollte die Generalprokuratur sich Böhmdorfers
Rechtsmeinung anschließen, eine entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde
an den OGH adressieren und dieser die behauptete
"Anscheinsbefangenheit" bejahen, könnte die Richterin aus dem
laufenden Verfahren ausgeschlossen werden. Damit stünde der
Buwog-Prozess wieder am Anfang.
(Schluss) bru/wh
ISIN AT00BUWOG001 AT0000609607
WEB http://www.buwog.at
http://www.porr-group.com