OGH: Börsenrückzug von BWT durch Verschmelzung wäre unzulässig
"Squeeze-Out" wird dadurch aber nicht beeinflusst
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erteilte dem
ursprünglichen Plan des oberösterreichischen Wasseraufbereiters BWT
zum Börsenrückzug eine Absage: Er hat entschieden, dass sich BWT
nicht durch eine Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer eigens
dazu gegründeten, nicht börsenotierten Tochter von der Börse
zurückziehen darf.
Der aktuelle Plan, das Unternehmen mittels "Squeeze-Out" - also
durch Hinausdrängen der Kleinaktionäre - von der Börse zu nehmen,
wird dadurch aber nicht beeinflusst, so BWT-Vorstandsmitglied
Gerhard Speigner am Freitag zur APA. Über den
Gesellschafterausschluss soll die nächste ordentliche
Hauptversammlung der BWT am 14. August befinden.
Durch die OGH-Entscheidung ist der Hauptversammlungsbeschluss vom
Sommer 2015 über die Verschmelzung der Gesellschaft mit ihrer
hundertprozentigen Tochtergesellschaft BWT Holding AG, mit deren
Eintragung im Firmenbuch es zu einem Delisting der BWT
Aktiengesellschaft gekommen wäre, unwirksam, wie BWT mitteilte.
Bisher fehlte eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, ob
die Verschmelzung zum Zweck des Delistings zulässig ist oder es sich
dabei um eine "rechtsmissbräuchliche Umgehung einer
börsenrechtlichen Unzulässigkeit des freiwilligen Rückzugs aus dem
amtlichen Handel" handelt.
(Schluss) cam
ISIN AT0000737705
WEB http://www.bwt-group.com
http://www.ogh.gv.at/