Buwog/Grasser - Berufungen beim OLG Wien
Laut Geschäftsverteilung ein Senat zuständig
Die Berufungen gegen die Anklage zur Causa
Buwog-Korruptionsverdacht und Linzer Terminal Tower sind nun beim
Oberlandesgericht (OLG) Wien. Der Sprecher des OLG Wien bestätigte
am Freitag gegenüber der APA einen entsprechenden Bericht der
Tageszeitung "Österreich".
Allerdings sei die Sache nicht, wie in der Zeitung geschrieben,
"einem Senat zugewiesen", sondern laut Geschäftsverteilung sei
einfach ein Senat zuständig. Dies sei wichtig, weil niemand Einfluss
auf die Zuständigkeit nehmen könne, sondern das regle die
Geschäftsverteilung nach abstrakten Kriterien im Voraus.
Gegen die Anklage der Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) vom Juli 2016 hat u. a.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser Berufung erhoben.
Die Staatsanwaltschaft hatte nach sieben Jahre dauernden
Ermittlungen eine rund 800-seitige Anklage gegen Grasser und 15
weitere Beschuldigte eingebracht. Vorgeworfen wird ihnen, dass sich
Grasser mit Hilfe von Walter Meischberger, Peter Hochegger und Ernst
Karl Plech bereichert habe, indem er für sein Insiderwissen bzw.
eine Entscheidung als Ressortchef Bestechungsgeld fließen ließ. Der
Gesamtschaden beträgt laut Anklage 10 Mio. Euro, den Beschuldigten
drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Einerseits geht es um die Privatisierung der
Bundeswohnbaugesellschaften, bei der eine geheime Zahlung von fast
10 Mio. Euro vom siegreichen Bieter, der Immofinanz, an Meischberger
und Hochegger geflossen war. Ein Großteil des Geldes wurde von
Meischberger nach Liechtenstein transferiert. Grasser bestreitet
jede Manipulation der Privatisierung und dementiert, etwas von dem
Geld bekommen zu haben.
In der zweiten Causa geht es um die Einmietung der
oberösterreichischen Finanz- und Zollämter im Linzer Terminal Tower
im Jahr 2006. Das Hochhaus am Bahnhof von Linz war ein
Gemeinschaftsprojekt von Porr, Raiffeisen OÖ und Raiffeisen Leasing.
Dabei floss eine "Vermittlungsprovision" via Hochegger an
Meischberger, der das Geld nach Liechtenstein transferierte. Laut
Anklage floss die Provision als Gegenleistung für die Entscheidung
von Grasser zur Einmietung.
Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.
(Schluss) gru/snu
ISIN AT00BUWOG001
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