Kreditbearbeitungsgebühren sind laut OGH zulässig
Urteil der vorherigen Instanzen nicht bestätigt -
Konsumentenschützer klagten Bank für Tirol und Vorarlberg
Nach einem Urteil des Obersten
Gerichtshofs (OGH) ist die Verrechnung einer
Kreditbearbeitungsgebühr zulässig. Der OGH widersprach damit dem
Oberlandesgericht (OLG) und dem Landesgericht Innsbruck, die beide
die Gebühr als gesetzeswidrig bezeichnet hatten. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) hatte die Bank für Tirol und Vorarlberg
(BTV) im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg geklagt.
Die BTV verrechnete für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr in
der Höhe von 2,5 Prozent bzw. einem Prozent der Kreditsumme für
hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite. Sowohl das
Landesgericht Innsbruck als auch das OLG sahen die Gebühr in ihren
Urteilen 2015 als gröblich benachteiligend an. Anders erwies sich
jedoch die Sichtweise des OGH, teilte der VKI am Mittwoch in einer
Aussendung mit.
In seinem Urteil betonte der OGH, die Kreditbearbeitungsgebühr
könne inhaltlich nicht geprüft werden, weil es sich dabei um eine zu
vereinbarende Hauptleistung handle. Aber auch bei einer möglichen
Prüfung geht der OGH nicht von einer "gröblichen Benachteiligung"
aus. Seiner Meinung nach dient die Bonitätsprüfung, die immer wieder
als Argument für dieses Entgelt angeführt wurde, dem Schutz des
Kreditnehmers.
Als ebenfalls zulässig bezeichnete die höchste gerichtliche
Instanz die wertabhängige Gebührengestaltung (ein bis 2,5 Prozent
der Kreditsumme). In der österreichischen Rechtsprechung fänden sich
vergleichbare Gebührengestaltungen, argumentierte der OGH und führte
als Beispiele Rechtsanwälte und Makler an. Im Fall einer
nachträglichen Aufhebung der Bearbeitungsgebühr würden Kunden ihre
Kredite zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich
vereinbarten Effektivzins bekommen. "Derartige Entgelte sind seit
Jahrzehnten üblich und die Banken mussten nicht mit der
Unzulässigkeitserklärung derartiger Klauseln rechnen", so der OGH in
seiner Urteilsbegründung.
Für die Konsumentenschützer liegt der Grund für das OGH-Urteil
auf der Hand: "Die Banken haben offenbar dem OGH erfolgreich glauben
gemacht, dass sie eine Rückzahlung dieser Entgelte nicht stemmen
könnten", sagte die zuständige VKI-Juristin Beate Gelbmann. Deshalb
habe der OGH zugunsten der Banken und gegen die
Verbraucherinteressen geurteilt. Sie verstehe allerdings nicht,
weshalb eine Bonitätsprüfung Kosten verursache, die bei einem
kleinen Kreditbetrag geringer und bei einem höheren höher sei. "Das
ist nicht nachvollziehbar", betonte Gelbmann und hoffte auf eine
weitere noch anhängige Verbandsklage des VKI.
(Schluss) ast/jh/snu
ISIN AT0000625504
WEB http://www.btv.at
http://www.arbeiterkammer.at