Nach VfGH-Beschluss bleibt Marion Hohenecker Buwog-Richterin
Plech mit Antrag gegen Richter-Zuständigkeit bei VfGH
abgeblitzt: Keine Antragslegitimation - Warten auf
Hauptverhandlungstermin
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Antrag
des mitangeklagten Immobilienmaklers Ernst Karl Plech, der die
Zuständigkeit von Richterin Marion Hohenecker für den Buwog-Prozess
kippen wollte, zurückgewiesen. Damit bleibt Hohenecker Richterin in
dem bevorstehenden Wirtschaftsstrafverfahren, in dem
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, Walter Meischberger und Peter
Hochegger angeklagt sind.
Plechs Verteidiger Michael Rohregger hatte einen Antrag an das
Höchstgericht gestellt, gewisse Bestimmungen zur
Richterzuständigkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat
sich aber gar nicht mit der Frage der angeblichen Ausgeschlossenheit
der Richterin beschäftigt, sondern den Antrag per Beschluss
zurückgewiesen. "Dem Antragsteller fehlte mangels Vorliegen einer in
erster Instanz entschiedenen Rechtssache die Legitimation für den
Parteiantrag", heißt es in der Presseinformation des VfGH am
Freitag.
Als Anlass für seinen VfGH-Antrag nahm der Verteidiger einen
ablehnenden Beschluss der Richterin Hohenecker über eine
gebührenfreie Aktenabschrift. Die Richterin wurde vom Anwalt -
aufgrund der seiner Ansicht nach wegen Verfassungswidrigkeit
angefochtenen Bestimmungen - für ausgeschlossen erachtet. Dieser
Beschluss zur Aktenabschrift erfülle aber nicht die Bedingung einer
"in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", was gemäß
Bundesverfassung die Voraussetzung für einen Parteiantrag sei. Der
Antragsteller sei also im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht
berechtigt, einen derartigen Gesetzesprüfungsantrag einzubringen.
"Die Mitwirkung eines behauptetermaßen ausgeschlossenen oder
befangenen Richters kann im schöffengerichtlichen Verfahren mittels
Nichtigkeitsbeschwerde ... geltend gemacht werden", so die
Höchstrichter.
Konkret hatte Plechs Verteidiger am 12. Juli einen
Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt, die Verfassungsrichter
mögen Teile der Strafprozessordnung (StPO) zur Zusammenführung von
Strafverfahren bei einem Richter aufheben. Richterin Hohenecker
wurde für den Buwog-Fall zuständig, weil sie für den dort
mitangeklagten Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics schon in einem
anderen Verfahren zuständig war. In diesem anderen Verfahren ("Villa
Esmara") war Petrikovics aber aus gesundheitlichen Gründen
verhandlungsunfähig, das von der Richterin gefällte Urteil über den
Mitangeklagten Ronald Leitgeb wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH)
aufgehoben, im neuen Prozess gegen ihn wird eine anderer Richterin
entscheiden.
Laut Anwalt Rohregger müsste dieser Richterwechsel auch für
Petrikovics gelten, das heißt Richterin Hohenecker dürfte über ihn
nicht urteilen. Damit fiele aber die Zusammenführung der beiden
Verfahren, wo Petrikovics angeklagt ist, weg, also die Zuständigkeit
Hoheneckers für das Buwog-Verfahren. Daher müsse die ursprünglich
für die Buwog-Causa vorgesehene Richterin Nicole Rumpl zum Zug
kommen, hatte der Verteidiger gemeint.
Im Buwog-Verfahren ist die Anklage nach siebenjährigen
Ermittlungen seit April 2017 rechtskräftig, die Hauptverhandlung
bisher noch nicht anberaumt. Es geht um den Verdacht der Untreue und
der Bestechung beziehungsweise Beteiligung daran bei der
Privatisierung der Bundeswohnungen sowie bei der Einmietung der
Finanz in das Linzer Bürohaus Terminal Tower. Grasser soll mittels
der Lobbyisten Meischberger und Hochegger von Firmen Geld für
gewünschte Informationen bzw. Entscheidungen verlangt haben, der
Makler Plech soll sein Immobilien-Fachwissen beigesteuert haben.
Alle Angeklagten bestreiten die Vorwürfe, es gilt die
Unschuldsvermutung.
Grasser war vom 4. Februar 2000 bis 11. Jänner 2007
Finanzminister in zwei Bundesregierungen unter Bundeskanzler
Wolfgang Schüssel (ÖVP) - zunächst als FPÖ-Politiker und
Jörg-Haider-Vertrauter, dann saß er auf einem ÖVP-Ticket in der
Regierung.
Bei Beträgen in dieser Höhe - die Buwog-Provision der Immofinanz
machte fast 10 Mio. Euro aus - liegt die Strafdrohung bei bis zu
zehn Jahren Haft.
(Schluss) gru/tsk
ISIN AT00BUWOG001
WEB http://www.buwog.at
http://www.verfassungsgerichtshof.at