zum Originalbeitrag

>>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich
>deshalb
>>nun für das Forum registriert.

Das ist klasse, vielen Dank!


>>In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im
>dritten
>>Absatz) heißt es:
>>Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und
>>Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige
>>Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie unter Einbindung
>der
>>depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und
>ohne
>>Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden.
>>
>>
>>Den Satz würde ich so lesen, dass die
>Verlust-Realisierung
>>durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf
>nicht
>>möglich ist.

Auf den ersten Blick, hat mich das überzeugt. Aber es sind drei Bedingungen angeführt:
zeitnah - ok, das wäre gegeben
miteinander verknüpft - inwiefern ist ein komplettes Abstoßen und neuerlicher Kauf miteinander verknüpft? Die Wahrscheinlichkeit bei Umsatzstarken Titeln ist wohl sehr hoch, daß sich im Depot nun Papiere mit anderen Seriennummern befinden würden, wenn man ausliefern lassen würde.

ohne Kurs und Wiederbeschaffungsrisiko - da steht OHNE, nicht GERING - wenn man etwas verkauft und wieder kauft, besteht definitiv ein Risiko.


Soweit ich weiß, gibt es zwischen Instis ja sowas wie re-purchase agreements (Repos). Wenn man für eine bestimmte Zeit irgendwas braucht, was man nicht hat (z.B. Cash oder einen Zinstitel), dann wird mit einer Gegenpartei ein Deal ausgemacht, daß man sie zurückkaufen wird.
Möglicherweise bieten das Banken/Broker manchen ihrer größeren Kunden auch an. Es können sich ja auch zwei beliebige Parteien auf einen solchen Trade einigen - zu einem abgemachten Preis wird verkauft/gekauft und später zurückgekauft.

Dann wäre eine Verknüpfung gegeben. Auch kein Kursrisiko.
Ich glaube das ist gemeint, da alle drei Bedingungen erfüllt sein müssen.

  

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