Vom Generalstreik in Griechenland sind auch Urlauber betroffen. Der ÖAMTC hat die wichtigsten Hinweise zu
deren Rechten und Möglichkeiten zusammengestellt.
Griechische Gewerkschaftsverbände haben zum
Generalstreik aufgerufen. Das bedeutet derzeit für Griechenlandurlauber, dass sie mit deutlichen
Einschränkungen im öffentlichen Leben des Landes rechnen müssen. Vom Streik betroffen sind auch die
öffentlichen Verkehrsmittel, Flüge und Fähren. "Auch wenn es schwierig ist: Jetzt heißt es für die
Reisenden: Nerven bewahren und in Ruhe abwarten. Auch wenn der Flieger am Boden bleibt, bleiben die
Passagiere nicht auf der Strecke", beruhigt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Flugtickets
können rückerstattet werden
Für Individualreisende gilt: Im Fall der Streichung von Flügen kann der
Passagier nach der EU-Fluggastrechteverordnung wahlweise die Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
Weiters
stehen dem Reisenden folgende Betreuungsleistungen zu:
•Verpflegung
•Hotelunterbringung
•zwei unentgeltliche Telefonate (bzw. Faxe oder E-Mails).
Darüber
hinaus steht - soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (wie etwa hier bei einem
Generalstreik) zurückgeht und das Flugunternehmen keine Schuld trifft - keine weitere Ausgleichsleistung
zu.
Fährentickets verfallen
Fährbetriebe unterliegen solch einer Verordnung nicht. Das
heißt, Urlauber, die am Hafen feststellen, dass ihre Fährlinie bestreikt wird, müssen sich selbst um eine
Unterkunft oder Transportalternative kümmern und diese auch selbst bezahlen.
Pauschalreisende:
Recht auf Ersatz
Pauschalreisende, die sich bereits in Griechenland befinden, sind im Falle eines
Streiks besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter muss sich darum kümmern, dass die
Konsumenten nach Ende des Urlaubs so schnell wie möglich wieder nach Hause kommen, notfalls auch mit
alternativen Transportmitteln. "Dadurch dürfen dem Reisenden keine zusätzlichen Kosten entstehen",
erklärt die ÖAMTC-Juristin. Ist ein Heimtransport nicht möglich, muss der Reiseveranstalter für die
länger notwendige Unterkunft und die Verpflegung aufkommen.
Storno nur bei schwerer
Beeinträchtigung
Wer demnächst eine Reise nach Griechenland gebucht hat, sollte sich kurz vor der
Reise bei seinem Veranstalter über die aktuelle Lage erkundigen. Nur wenn wirklich gravierende Störungen
den Urlaub schwer beeinträchtigen würden, ist überhaupt an ein Storno zu denken. Ist ein Flug oder die
Fährverbindung zu einer griechischen Insel Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter
verantwortlich, im Falle eines Flugausfalles eine alternative Anreisemöglichkeit zu organisieren.
Ein Tag kann "schwerwiegend" sein
Wird der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben, stellt
sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen
Vertragsrücktritt berechtigt. Nach dem Konsumentenschutzgesetz kommt es im Einzelfall darauf an, ob die
Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. "Verkürzt sich zum Beispiel ein
Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer dreiwöchigen Badereise
wird ein Tag unter Umständen als geringfügig anzusehen sein", sagt die ÖAMTC-Juristin.
Ersatzreise oder völliger Rücktritt
"Sollten diese genannten Möglichkeiten nicht realisierbar sein
und die Reise von Seiten des Veranstalters abgesagt werden, haben die Kunden Anspruch auf ein Angebot
einer Ersatzreise. Ist diese nicht akzeptabel, bekommt der Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen für
die Reise rückerstattet", sagt die ÖAMTC-Juristin. Wer den Flug und eine weitere Reiseleistung, wie z. B.
ein Hotel oder eine Kreuzfahrt, getrennt gebucht hat, der erhält zwar die Kosten für den Flug zurück, auf
dem Rest bleibt er jedoch sitzen.
Hotlines für Urlauber
Die ÖAMTC-Rechtsberatung ist für
Clubmitglieder unter +43 (0) 1 71199 - 1530
erreichbar.
Bei Problemen im
Urlaubsland sind die ÖAMTC-Juristen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufes
+43 (0)1 25 120
00
rund um die Uhr erreichbar.