14.03.2007
Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs setzt enge Grenzen für Monopol auf
Spielautomaten
Der Gerichtshof der EFTA hat am 14. März 2007 seine Entscheidung im Fall des
Vertragsverletzungsverfahrens gegen Norwegen bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob
die nationalen norwegischen Regelungen, mit denen ein Monopol für Spielautomaten eingeführt werden
sollte, mit den Binnenmarkt-Vorschriften der EFTA konform gehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen eingeleitet, da eine solche Gesetzgebung der Niederlassungs-
und Dienstleistungsfreiheit widerspräche.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof
inhaltlich den Gambelli- und Placanica- Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, in denen
zwar Monopole für grundsätzlich legitim erklärt worden waren, jedoch ausschließlich unter der
Voraussetzung, dass das Monopol konsequent darauf ausgerichtet sei, Spielangebote zu reduzieren. Die
Entscheidung erlaubt Norwegen zwar, ein Monopol auf Spielautomaten einzuführen, allerdings musste
Norwegen in diesem Zusammenhang erhebliche Einschränkungen hinsichtlich Vertriebsnetz, Werbung und
Produktgestaltung hinnehmen. So hat Norwegen beispielsweise die Anzahl der Spielautomaten um 30 Prozent
von 15.600 auf 10.000 reduziert, was mit entsprechender Verringerung des Steueraufkommens einhergehen
wird. Wesentlich für die Einschätzung des Gerichtshofs der EFTA war das von ihm als besonders bedenklich
eingestufte Suchtpotenzial von Automatenspielen. In diesem Zusammenhang spricht das Gericht in seiner
Presseaussendung ausdrücklich von einem "Sonderfall".
In Anbetracht der Begründung des
Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass ein Monopol für andere Formen des Glückspiels, die in Bezug auf
Spielsucht weit weniger problematisch sind (wie zum Beispiel Sportwetten), für nicht mehr verhältnismäßig
beurteilt werden würde. Ferner wäre ein Ausschluss privater Anbieter zum Beispiel vom Sportwettenmarkt
dann nicht zulässig, wenn der mit dem höchsten Suchtpotenzial verbundene Spielautomatenmarkt für private
Anbieter zugänglich ist.
So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche
europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag
verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und
jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen
zu beurteilen. bwin ist davon überzeugt, dass Monopole oder andere die Grundfreiheiten beschränkende
Rechtsgebilde nicht geeignet sind, die angeblichen Ziele des Konsumentenschutzes und der
Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, sondern diese Ziele auch durch gelindere Mittel - wie z. B. einer
europaweiten Regulierung - erreicht werden können.
Die bwin Gruppe, mit über 10
Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen Play Money Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und
internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie
Deutschland, Italien, Mexiko, Österreich und England hat es sich zum Ziel gesetzt, zur ersten Adresse für
Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle zu werden. Angeboten werden
Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams
von Top-Sportveranstaltungen wie z. B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin
Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code
BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
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