Editiert am 31-01-07 um 11:29 PM durch den Thread-Moderator oder
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Ich eröffne diesen Thread "off-Topic" damit diese Information nicht untergeht - könnte für
jeden von euch wichtig sein!
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Gute Aussichten für geschädigte Anleger
Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZP 287/02) den Weg für
erhebliche Schadensersatzforderungen geschädigter Anleger gegen das Medienunternehmen EM.TV und dessen
ehemalige Vorstände freier gemacht. Geschädigte Aktionäre des Medienunternehmens können den vollen
Kaufpreis ihrer Aktien zurückfordern, wenn sie nachweisen, dass diese auf Grund falscher
Ad-Hoc-Mitteilungen gekauft worden sind. Das Urteil hat aber Relevanz für Schadensersatzmöglichkeiten
geschädigter Aktionäre auf Grund fehlerhafter Ad-Hoc-Mitteilungen an sich, also nicht nur in Bezug auf
EM.TV.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Vielzahl von Klagen enttäuschter Anleger zu
entscheiden, die Aktien des Unternehmens EM.TV erworben haben und in der Folge Verluste erlitten. Die
Kläger verlangen von den zwei damaligen Vorstandsmitgliedern von EM.TV wie auch von der Gesellschaft
selbst Schadensersatzleistungen mit der Behauptung, auf Grund bewusst falscher Ad-Hoc-Mitteilungen
EM.TV-Aktien erworben beziehungsweise nicht verkauft zu haben.
Unter einer Ad-Hoc-Mitteilung
versteht man die Meldung seitens eines Unternehmens, die alle Aktionäre gleichmäßig und gleichzeitig
erreichen soll. Börsennotierte Unternehmen sind gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet,
Unternehmensnachrichten, die den Aktienkurs potenziell erheblich beeinflussen können, unverzüglich
entsprechend zu veröffentlichen.
Dem Urteil des BGH vorausgegangen ist die Entscheidung des
OLG München als Berufungsinstanz, welches für die Kläger als wahr unterstellte, dass die beiden damaligen
Vorstandsmitglieder bewusst unwahre Behauptung über die geschäftlichen Entwicklungen der EM.TV öffentlich
gemacht haben und durch diese Mitteilungen nicht nur vorsätzlich den Kurs der Aktie beeinflussen wollten,
sondern sich auch diese Mitteilungen tatsächlich kurssteigernd ausgewirkt haben. Dennoch entschied das
OLG München, dass den Klägern kein Schadensersatz zugesprochen werden könne, da der bei den Aktionären
durch die unwahren Behauptungen tatsächlich eingetretene Schaden nicht hinreichend bewiesen werden
konnte. Auch hat sich das OLG München verweigert, den Schaden der Kläger zu schätzen (was nach § 287 ZPO
möglich ist), weil es angeblich an den tatsächlichen Grundlagen für eine derartige Schätzung fehlte.
Der BGH ist diesem entschieden entgegengetreten. Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass den
Klägern, die durch die fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilungen zum Erwerb von Aktien des Unternehmens EM.TV
veranlasst wurden, nicht nur etwa die Differenz zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem
Preis, der sich bei pflichtgemäßen Publizitätsverhalten gebildet hätte, zusteht, sondern die Kläger auch
die Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen können.
Sollten die Kläger statt der Erstattung des Aktienkaufpreises tatsächlich den Differenzschaden
verlangen wollen, so geht der BGH davon aus, dass der Differenzschaden in Form des Unterschiedsbetrages
zwischen dem tatsächlich gezahlten Transaktionspreises und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßen
Publizitätsverhalten gebildet hätte, grundsätzlich ermittelbar sei, nämlich mit den "Methoden der
modernen Finanzwissenschaft".
Dieses Urteil wird sich somit in Zukunft auf zahlreiche
Haftungsprozesse im Bereich des Börsenrechts auswirken, da nunmehr geschädigte Aktionäre den Kaufpreis
der Aktien dann zurückverlangen können, wenn die Kaufentscheidung auf (vorsätzlich) fehlerhaften
Ad-Hoc-Mitteilungen oder unterlassenen Ad-Hoc-Mitteilungen beruht. Daneben eröffnet das BGH-Urteil
insbesondere aber auch für Anleger die Möglichkeit, für diese negative Kursschwankungen auf Grund
falscher Ad-Hoc-Mitteilungen gerichtlich geltend zu machen. So wird zum Beispiel der Anleger, welcher auf
Grund falscher Ad-Hoc-Mitteilungen nachweislich seine Aktien nicht verkaufte, ebenso den Differenzschaden
geltend machen können, wie der Anleger, der auf Grund falscher Ad-Hoc-Mitteilungen seine Aktien
vorschnell verkaufte.
Es bleibt aber trotz der BGH-Entscheidung das Problem, dass der
Kausalzusammenhang zwischen falscher Ad-Hoc-Mitteilungen und Anlageentscheidung im Einzelfall oft nicht
leicht zu erbringen sein wird. Es können die Gerichte hier aber auch die Anleger als Partei vernehmen.
Diejenigen, welche auf Grund falscher Ad-Hoc-Meldungen EM.TV-Aktien gekauft haben, sollten dringend
prüfen, ob die Ansprüche noch rechtswirksam verfolgt werden können, da hier die Verjährung droht.
Adam Piechnik ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Kreuzkamp & Partner, Düsseldorf (www.kreuzkamp.com; Tel.: 0211/239408-0). Neben dem
gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich des Kapitalmarkt-, Kapitalanlage- und Bankrechts tätig, auch
durch zahlreiche Publikationen und Vorträge.
Der obige Text spiegelt die Meinung des
jeweiligen Kolumnisten wider. Die Smarthouse Media GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine
Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.
Quelle: FINANZEN.NET
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Meine bescheidene, juristische Meinung:
1) Also
wenn man diese Deutsche Rechtslage in Österreich anwenden würde (das passiert in vielen anderen
Rechtsgebieten sehr oft...) und gewisse Adhoc-Meldungen nicht richtig oder zu spät oder lückenhaft
waren/sind und der Anleger auf Grund dieser Meldungen agiert - dann könnte man doch gewisse Herren im
nachhinein gerichtlich belangen....
2) Da in diesem Forum viele adhoc-Meldungen gepostet
werden und auch viele Anleger öffentlich Ihre Anlageentscheidungen verkünden, könnten gewisse Threads vor
Gericht als Beweis durchgehen und zu Schadenersatzzahlungen führen...
3) Vielleicht werden
alte Threads noch einmal richtig wertvoll für geschädigte Anleger....
Was meint ihr?