Die KESt ist seit 13.8.2015 nicht mehr mit dem halben Spitzensteuersatz limitiert! Siehe dazu
auch das Endbesteuerungsgesetz § 1 (4) sowie die entsprechende Änderung (siehe Punkt f). Das ging bei vielen Leuten unter, es gab auch wenig
mediales Getöse. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ohne KESt-Nebenwirkung geändert werden
kann. D.h. eine Reduktion des Spitzensteuersatzes von 55 auf 50 % wirkt sich nicht mehr auf die KESt-Höhe
aus. Das Endbesteuerungsgesetz hat Verfassungsrang.
>Die KESt ist seit 13.8.2015 nicht mehr mit dem halben >Spitzensteuersatz limitiert! >Siehe dazu auch das >Endbesteuerungsgesetz >§ 1 (4) sowie die entsprechende >Änderung >(siehe Punkt f). >Das ging bei vielen Leuten unter, es gab
auch wenig mediales >Getöse. >Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ohne >KESt-Nebenwirkung geändert werden kann. D.h. eine Reduktion >des Spitzensteuersatzes von 55
auf 50 % wirkt sich nicht mehr >auf die KESt-Höhe aus. >Das Endbesteuerungsgesetz hat
Verfassungsrang.
Sehr interessant. Wer hat da mit der Verfassungsmehrheit geholfen? SPÖ
ÖVP hatten die damals ja nicht mehr.
>>auf die KESt-Höhe aus. >>Das Endbesteuerungsgesetz hat Verfassungsrang. > > >Sehr interessant. Wer hat da mit der Verfassungsmehrheit >geholfen? SPÖ ÖVP
hatten die damals ja nicht mehr.
Abstimmung über Tagesordnungspunkt 1: Entwurf betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem
das Endbesteuerungsgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 683 der Beilagen.
Da es
sich beim vorliegenden Gesetzentwurf um ein Bundesverfassungsgesetz handelt, stelle ich zunächst im Sinne
des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der
verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Ich bitte nun jene Damen und
Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen wollen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist
mehrheitlich angenommen.
Ich stelle ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche
Zweidrittelmehrheit fest. (Bravoruf bei der SPÖ.)
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre
Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist ebenfalls mehrheitlich angenommen.
Ich stelle wiederum ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen. (Beifall bei der SPÖ.)
Und dann weiter im Bundesrat....
21.07.2015 Finanzausschuss des Bundesrates: Antrag, keinen
Einspruch zu erheben Dafür: V, S, dagegen: F, G