Bin auf die offizielle Version gespannt - weil ich hätte auch den
Eindruck das ist ein Verhandlungsergebnis Marke Schüssel bzw. die ÖVP kann sehr zufrieden sein.
In der Praxis wird sowas wohl keine Regierung aushalten.
Echtes Novum im Koalitionsabkommen:
Die ÖVP kann strengere Asylgesetze auch mit der FPÖ beschliessen, wenn die Grünen dagegen
sind. pic.twitter.com/zHvE1QQ3yM
Die soziale Handschrift muss man im neuen Regierungsprogramm lange suchen. Auf ersten Blick scheint
Österreich eine ÖVP Alleinregierung zu bekommen. (prw)
— Pamela Rendi-Wagner (@rendiwagner) 2.
Januar 2020
>Die soziale Handschrift muss man im neuen Regierungsprogramm >lange suchen. Auf ersten Blick
scheint Österreich eine ÖVP >Alleinregierung zu bekommen. (prw) > >— Pamela
Rendi-Wagner (@rendiwagner) 2. Januar 2020
bei der Grünen Handschrift ist es nicht anders. Die
ÖVP Themen sind konkret, der Grüne Anteil "wird erarbeitet" -> dh Beschäftigungstherapie.
>>Die soziale Handschrift muss man im neuen >Regierungsprogramm >>lange suchen.
Auf ersten Blick scheint Österreich eine >ÖVP >>Alleinregierung zu bekommen. (prw) >> >>— Pamela Rendi-Wagner (@rendiwagner) 2. Januar 2020 > >bei der
Grünen Handschrift ist es nicht anders. Die ÖVP Themen >sind konkret, der Grüne Anteil "wird
erarbeitet" -> dh >Beschäftigungstherapie.
Mir scheint Kurz hat ihnen die
Instrumente gezeigt. ("dann halt mit blau")
>>Die soziale Handschrift muss man im neuen >Regierungsprogramm >>lange suchen.
Auf ersten Blick scheint Österreich eine >ÖVP >>Alleinregierung zu bekommen. (prw) >> >>— Pamela Rendi-Wagner (@rendiwagner) 2. Januar 2020 > >bei der
Grünen Handschrift ist es nicht anders. Die ÖVP Themen >sind konkret, der Grüne Anteil "wird
erarbeitet" -> dh >Beschäftigungstherapie.
Ein weiteres Zeichen für die Fortsetzung der Großspenderpolitik von Kurz ist die deutliche Reduzierung
der Körperschaftsteuer auf Unternehmensgewinne (von 25 auf 21 Prozent).
Es könnte auch eine Senkung der KESt auf 25% kommen.
Von einer Verlängerung des bis 2020
befristeten Spitzensteuersatzes von 55% steht kein Wort im Programm. Lauft dieser aus, müßte auch die
KESt, die aufgrund einer Verfassungsbestimmung maximal den halben Spitzensteuersatz betragen darf, wieder
gesenkt werden.
>Es könnte auch eine Senkung der KESt auf 25% kommen. > >Von einer Verlängerung des
bis 2020 befristeten >Spitzensteuersatzes von 55% steht kein Wort im Programm. Lauft >dieser aus, müßte auch die KESt, die aufgrund einer >Verfassungsbestimmung maximal den
halben Spitzensteuersatz >betragen darf, wieder gesenkt werden.
Wenn das
passiert hüpfen die Genossen im Quadrat. Und die Kommunisten bei den Grünen gleich mit. Ich kann es
schwer glauben.
>>Es könnte auch eine Senkung der KESt auf 25% kommen. >> >>Von einer
Verlängerung des bis 2020 befristeten >>Spitzensteuersatzes von 55% steht kein Wort im
Programm. >Lauft >>dieser aus, müßte auch die KESt, die aufgrund einer >>Verfassungsbestimmung maximal den halben >Spitzensteuersatz >>betragen darf,
wieder gesenkt werden. >
>Wenn das passiert hüpfen die Genossen im Quadrat. Und
die >Kommunisten bei den Grünen gleich mit. Ich kann es schwer >glauben.
Die
Senkung liegt falls dir Steuerreform kommt aufgrund der schwachsinnigen Verfassungsbestimnung dann eh bei
40%/2=20%. Dazwischen folgt ja noch die Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
>Die Senkung liegt falls dir Steuerreform kommt aufgrund der >schwachsinnigen
Verfassungsbestimnung dann eh bei 40%/2=20%. >Dazwischen folgt ja noch die Neufassung des >Einkommensteuergesetzes.
Verstehe ich nicht. Neuer Spitzensteuersatz wäre ja 50%,
somit 25% KeSt?
Die KESt ist seit 13.8.2015 nicht mehr mit dem halben Spitzensteuersatz limitiert! Siehe dazu
auch das Endbesteuerungsgesetz § 1 (4) sowie die entsprechende Änderung (siehe Punkt f). Das ging bei vielen Leuten unter, es gab auch wenig
mediales Getöse. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ohne KESt-Nebenwirkung geändert werden
kann. D.h. eine Reduktion des Spitzensteuersatzes von 55 auf 50 % wirkt sich nicht mehr auf die KESt-Höhe
aus. Das Endbesteuerungsgesetz hat Verfassungsrang.
>Die KESt ist seit 13.8.2015 nicht mehr mit dem halben >Spitzensteuersatz limitiert! >Siehe dazu auch das >Endbesteuerungsgesetz >§ 1 (4) sowie die entsprechende >Änderung >(siehe Punkt f). >Das ging bei vielen Leuten unter, es gab
auch wenig mediales >Getöse. >Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ohne >KESt-Nebenwirkung geändert werden kann. D.h. eine Reduktion >des Spitzensteuersatzes von 55
auf 50 % wirkt sich nicht mehr >auf die KESt-Höhe aus. >Das Endbesteuerungsgesetz hat
Verfassungsrang.
Sehr interessant. Wer hat da mit der Verfassungsmehrheit geholfen? SPÖ
ÖVP hatten die damals ja nicht mehr.
>>auf die KESt-Höhe aus. >>Das Endbesteuerungsgesetz hat Verfassungsrang. > > >Sehr interessant. Wer hat da mit der Verfassungsmehrheit >geholfen? SPÖ ÖVP
hatten die damals ja nicht mehr.
Abstimmung über Tagesordnungspunkt 1: Entwurf betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem
das Endbesteuerungsgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 683 der Beilagen.
Da es
sich beim vorliegenden Gesetzentwurf um ein Bundesverfassungsgesetz handelt, stelle ich zunächst im Sinne
des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der
verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Ich bitte nun jene Damen und
Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen wollen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist
mehrheitlich angenommen.
Ich stelle ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche
Zweidrittelmehrheit fest. (Bravoruf bei der SPÖ.)
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre
Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist ebenfalls mehrheitlich angenommen.
Ich stelle wiederum ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen. (Beifall bei der SPÖ.)
Und dann weiter im Bundesrat....
21.07.2015 Finanzausschuss des Bundesrates: Antrag, keinen
Einspruch zu erheben Dafür: V, S, dagegen: F, G