• Steuerfreie „Dividenden“. Manche börsenotierten Firmen – vor allem in Deutschland und der Schweiz –
tätigen Ausschüttungen, die rechtlich Kapitalrückzahlungen und fürs Erste nicht KESt-pflichtig sind. Seit
April 2019 bestehen für den Fiskus keine Bedenken mehr, Kapitalrückzahlungen von deutschen oder Schweizer
Gesellschaften, die die dortigen Kriterien erfüllen, auch in Österreich anzuerkennen („Die Presse“
berichtete). Einige Banken haben ihren Kunden daher die für heuer einbehaltene KESt inzwischen wieder
gutgeschrieben. Wenn nicht, oder für Jahre vor 2019, kann man einen Rückerstattungsantrag stellen oder
den Anspruch in der Steuererklärung geltend machen (für bis zu fünf Jahren). Seitens der Finanzämter
werde manchmal nachgefragt, grundsätzlich werde das aber anerkannt, sagt Moritz.