>>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich >deshalb >>nun für das
Forum registriert.
Das ist klasse, vielen Dank!
>>In den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im >dritten >>Absatz) heißt es: >>Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und >>Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige >>Rechtsgeschäfte anzuerkennen,
wenn sie unter Einbindung >der >>depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft
und >ohne >>Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden. >> >> >>Den Satz würde ich so lesen, dass die >Verlust-Realisierung >>durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf >nicht >>möglich
ist.
Auf den ersten Blick, hat mich das überzeugt. Aber es sind drei Bedingungen angeführt: zeitnah - ok, das wäre gegeben miteinander verknüpft - inwiefern ist ein komplettes Abstoßen und
neuerlicher Kauf miteinander verknüpft? Die Wahrscheinlichkeit bei Umsatzstarken Titeln ist wohl sehr
hoch, daß sich im Depot nun Papiere mit anderen Seriennummern befinden würden, wenn man ausliefern lassen
würde.
ohne Kurs und Wiederbeschaffungsrisiko - da steht OHNE, nicht GERING - wenn man etwas
verkauft und wieder kauft, besteht definitiv ein Risiko.
Soweit ich weiß, gibt es
zwischen Instis ja sowas wie re-purchase agreements (Repos). Wenn man für eine bestimmte Zeit irgendwas
braucht, was man nicht hat (z.B. Cash oder einen Zinstitel), dann wird mit einer Gegenpartei ein Deal
ausgemacht, daß man sie zurückkaufen wird. Möglicherweise bieten das Banken/Broker manchen ihrer
größeren Kunden auch an. Es können sich ja auch zwei beliebige Parteien auf einen solchen Trade einigen -
zu einem abgemachten Preis wird verkauft/gekauft und später zurückgekauft.
Dann wäre eine
Verknüpfung gegeben. Auch kein Kursrisiko. Ich glaube das ist gemeint, da alle drei Bedingungen
erfüllt sein müssen.