Ich habe heute zum gleichen Problem recherchiert: Der möglichen Realisierung von
Buchverlusten, um sodann einen Verlustausgleich mit Gewinnen (realisierte Wertsteigerungen, Dividenden,
Fonds-Ausschüttungen) vornehmen zu können.
Der Beitrag hier kam mir sehr gelegen: Die Position
mit Buchverlust verkaufen (also Verlust realisieren) eine Sekunde später wieder kaufen und erledigt.
Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich deshalb nun für das Forum registriert.
In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im dritten Absatz) heißt es: Für Zwecke des
Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige
Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie unter Einbindung der depotführenden Stelle zeitnah, miteinander
verknüpft und ohne Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden.
Den Satz
würde ich so lesen, dass die Verlust-Realisierung durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf
nicht möglich ist.
Zwar kann ich mir vorstellen, dass bei einem Depot mit automatischem
KESt-Abzug und Führung eines Verlusttopfs so ein schneller Verkauf und erneuter Kauf schon zum
Verlustausgleich führen. Es ist eben einfacher für die Berechnung auf Seiten der Bank und wird halt
automatisch vorgenommen. Verlust da, Gewinn des Jahres wird gesenkt, die Wertpapier-KESt wird weniger,
und fertig.
Interessant wird die Sache aber finde ich bei Auslandsdepots, bei denen kein
automatischer KESt-Abzug vorgenommen wird und man vielmehr selbst für die korrekte Versteuerung mittels
Einkommensteuererklärung verantwortlich ist.
Hier dürfte dann ja schon der Punkt ein
wesentlicher sein, durch unmittelbaren Verkauf und erneuten Kauf einer buchverlustigen Position keinen
Verlust für einen Verlustausgleich vorliegen zu haben.
Vielleicht deshalb doch lieber ein
"Umgehungsgeschäft" eingehen, das mit entsprechendem Risiko verbunden ist?
ich denke es geht dabei um steuerstundung, ist also nur ein
vehikel zur temporären schonung der liquidität, derzeit sogar ohne zinsrelevanz.
nur für
den fall einer depotauflösung mit einstellung der geschäftstätigkeit könnte man tatsächlich von
steuerersparnis sprechen. den tatbestand einer steuerumgehung kann ich als jur. laie nicht
kommentieren.
>Was verstehst du denn unter von der KESt befreien lassen? > >Ich möchte keine
KESt-Zahlen, befreien Sie mich mittels >Checkbox, Problem erledigt, alle Steuern gespart So
wird >es ja nicht sein ... > >Würde man mit deinem Vorschlag etwas anderes
bewirken?
>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich deshalb >nun für das Forum
registriert. > >In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im dritten >Absatz) heißt es: >Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und >Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige >Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie
unter Einbindung der >depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und ohne >Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden. > > >Den Satz würde
ich so lesen, dass die Verlust-Realisierung >durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten
Kauf nicht >möglich ist. > >Zwar kann ich mir vorstellen, dass bei einem Depot
mit >automatischem KESt-Abzug und Führung eines Verlusttopfs so ein >schneller Verkauf
und erneuter Kauf schon zum Verlustausgleich >führen. Es ist eben einfacher für die Berechnung
auf Seiten >der Bank und wird halt automatisch vorgenommen. Verlust da, >Gewinn des
Jahres wird gesenkt, die Wertpapier-KESt wird >weniger, und fertig. > >Interessant wird die Sache aber finde ich bei Auslandsdepots, >bei denen kein automatischer
KESt-Abzug vorgenommen wird und >man vielmehr selbst für die korrekte Versteuerung mittels >Einkommensteuererklärung verantwortlich ist. > >Hier dürfte dann ja schon der Punkt
ein wesentlicher sein, >durch unmittelbaren Verkauf und erneuten Kauf einer >buchverlustigen Position keinen Verlust für einen >Verlustausgleich vorliegen zu haben. > >Vielleicht deshalb doch lieber ein "Umgehungsgeschäft" >eingehen, das mit
entsprechendem Risiko verbunden ist? > >Wie seht ihr das?
Ich habe mich
deswegen schon mal kundig gemacht: Problematisch wäre mit sich selbst zu handeln, z.B Limit- Kauforder
eingeben und dann an sich selbst verkaufen. Der Verkauf muß erledigt sein bevor man die Rückkauf-Order
eingibt. Dann hat man eh verschiedene Ausführungskurse.
Ich habe allerdings Inlandsdepots wo
Kest eh automatisch passiert, insofern kein wirkliches Thema für mich.
>Problematisch wäre mit sich selbst zu handeln, z.B Limit- Kauforder eingeben und dann an sich selbst
verkaufen.
Das wäre auch aus anderen Gründen problematisch. Für die Aufsicht wäre das ein
klarer Hinweis auf versuchte Kursmanipulation. Über denselben Broker kann ich gar nicht zwei gegenläufige
Aufträge eingeben.
>>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich >deshalb >>nun für das
Forum registriert.
Das ist klasse, vielen Dank!
>>In den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im >dritten >>Absatz) heißt es: >>Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und >>Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige >>Rechtsgeschäfte anzuerkennen,
wenn sie unter Einbindung >der >>depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft
und >ohne >>Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden. >> >> >>Den Satz würde ich so lesen, dass die >Verlust-Realisierung >>durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf >nicht >>möglich
ist.
Auf den ersten Blick, hat mich das überzeugt. Aber es sind drei Bedingungen angeführt: zeitnah - ok, das wäre gegeben miteinander verknüpft - inwiefern ist ein komplettes Abstoßen und
neuerlicher Kauf miteinander verknüpft? Die Wahrscheinlichkeit bei Umsatzstarken Titeln ist wohl sehr
hoch, daß sich im Depot nun Papiere mit anderen Seriennummern befinden würden, wenn man ausliefern lassen
würde.
ohne Kurs und Wiederbeschaffungsrisiko - da steht OHNE, nicht GERING - wenn man etwas
verkauft und wieder kauft, besteht definitiv ein Risiko.
Soweit ich weiß, gibt es
zwischen Instis ja sowas wie re-purchase agreements (Repos). Wenn man für eine bestimmte Zeit irgendwas
braucht, was man nicht hat (z.B. Cash oder einen Zinstitel), dann wird mit einer Gegenpartei ein Deal
ausgemacht, daß man sie zurückkaufen wird. Möglicherweise bieten das Banken/Broker manchen ihrer
größeren Kunden auch an. Es können sich ja auch zwei beliebige Parteien auf einen solchen Trade einigen -
zu einem abgemachten Preis wird verkauft/gekauft und später zurückgekauft.
Dann wäre eine
Verknüpfung gegeben. Auch kein Kursrisiko. Ich glaube das ist gemeint, da alle drei Bedingungen
erfüllt sein müssen.