>Gibt es ähnliche Einschränkungen diesbzüglich auch in Österreich?


Nein. Du kannst die Position eine Sekunde später zurückkaufen und niemanden stört es. Umgehungsgeschäfte sind also nicht nötig.

  

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Hallo Forum!

Ich habe heute zum gleichen Problem recherchiert: Der möglichen Realisierung von Buchverlusten, um sodann einen Verlustausgleich mit Gewinnen (realisierte Wertsteigerungen, Dividenden, Fonds-Ausschüttungen) vornehmen zu können.

Der Beitrag hier kam mir sehr gelegen: Die Position mit Buchverlust verkaufen (also Verlust realisieren) eine Sekunde später wieder kaufen und erledigt.

Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich deshalb nun für das Forum registriert.

In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im dritten Absatz) heißt es:
Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie unter Einbindung der depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und ohne Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden.


Den Satz würde ich so lesen, dass die Verlust-Realisierung durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf nicht möglich ist.

Zwar kann ich mir vorstellen, dass bei einem Depot mit automatischem KESt-Abzug und Führung eines Verlusttopfs so ein schneller Verkauf und erneuter Kauf schon zum Verlustausgleich führen. Es ist eben einfacher für die Berechnung auf Seiten der Bank und wird halt automatisch vorgenommen. Verlust da, Gewinn des Jahres wird gesenkt, die Wertpapier-KESt wird weniger, und fertig.

Interessant wird die Sache aber finde ich bei Auslandsdepots, bei denen kein automatischer KESt-Abzug vorgenommen wird und man vielmehr selbst für die korrekte Versteuerung mittels Einkommensteuererklärung verantwortlich ist.

Hier dürfte dann ja schon der Punkt ein wesentlicher sein, durch unmittelbaren Verkauf und erneuten Kauf einer buchverlustigen Position keinen Verlust für einen Verlustausgleich vorliegen zu haben.

Vielleicht deshalb doch lieber ein "Umgehungsgeschäft" eingehen, das mit entsprechendem Risiko verbunden ist?

Wie seht ihr das?

  

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>Wie seht ihr das?


ich denke es geht dabei um steuerstundung, ist also nur ein vehikel zur
temporären schonung der liquidität, derzeit sogar ohne zinsrelevanz.

nur für den fall einer depotauflösung mit einstellung der geschäftstätigkeit
könnte man tatsächlich von steuerersparnis sprechen. den tatbestand einer
steuerumgehung kann ich als jur. laie nicht kommentieren.

  

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>Wie seht ihr das?

am besten umgeht das Problem in dem man sich von der KEST befreien lässt.

Bei der Ersten Bank ist das 1 Formular zum ausfüllen und der Berater muss genau 1 Check Box klicken und auf speichern drücken

Obwohl generell ist ja die KEST mit 27,5 % endbesteuert nicht so schlecht.

  

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Was verstehst du denn unter von der KESt befreien lassen?

Ich möchte keine KESt-Zahlen, befreien Sie mich mittels Checkbox, Problem erledigt, alle Steuern gespart So wird es ja nicht sein ...

Würde man mit deinem Vorschlag etwas anderes bewirken?

  

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>Was verstehst du denn unter von der KESt befreien lassen?
>
>Ich möchte keine KESt-Zahlen, befreien Sie mich mittels
>Checkbox, Problem erledigt, alle Steuern gespart So wird
>es ja nicht sein ...
>
>Würde man mit deinem Vorschlag etwas anderes bewirken?


Siehe hier
http://www.aura.at/content/inhalte/aktuelles/2012/ausgabe_02_2012/kest_befreiungserkl%C3% A4rung_bei_gmbhs/index.html

oder guckst du Google

https://www.google.at/search?num=100&newwindow=1&q=kestbefreiung+gmbh+&oq=kestbefreiung+g mbh+&gs_l=psy-ab.3..0i13i10i30k1j0i22i30k1l2j0i22i10i30k1.24788.24788.0.24972.1.1.0.0.0.0.98.98.1.1.0.... 0...1.1.64.psy-ab..0.1.97....0.WXXLYQzRLRA


Steuer wird dabei nicht gespart (zumindest nicht mit einer Ö Kapitalgesellschaft , außer die Firma schreib Verluste)

  

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>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich deshalb
>nun für das Forum registriert.
>
>In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im dritten
>Absatz) heißt es:
>Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und
>Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige
>Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie unter Einbindung der
>depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und ohne
>Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden.
>
>
>Den Satz würde ich so lesen, dass die Verlust-Realisierung
>durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf nicht
>möglich ist.
>
>Zwar kann ich mir vorstellen, dass bei einem Depot mit
>automatischem KESt-Abzug und Führung eines Verlusttopfs so ein
>schneller Verkauf und erneuter Kauf schon zum Verlustausgleich
>führen. Es ist eben einfacher für die Berechnung auf Seiten
>der Bank und wird halt automatisch vorgenommen. Verlust da,
>Gewinn des Jahres wird gesenkt, die Wertpapier-KESt wird
>weniger, und fertig.
>
>Interessant wird die Sache aber finde ich bei Auslandsdepots,
>bei denen kein automatischer KESt-Abzug vorgenommen wird und
>man vielmehr selbst für die korrekte Versteuerung mittels
>Einkommensteuererklärung verantwortlich ist.
>
>Hier dürfte dann ja schon der Punkt ein wesentlicher sein,
>durch unmittelbaren Verkauf und erneuten Kauf einer
>buchverlustigen Position keinen Verlust für einen
>Verlustausgleich vorliegen zu haben.
>
>Vielleicht deshalb doch lieber ein "Umgehungsgeschäft"
>eingehen, das mit entsprechendem Risiko verbunden ist?
>
>Wie seht ihr das?


Ich habe mich deswegen schon mal kundig gemacht: Problematisch wäre mit sich selbst zu handeln, z.B Limit- Kauforder eingeben und dann an sich selbst verkaufen. Der Verkauf muß erledigt sein bevor man die Rückkauf-Order eingibt. Dann hat man eh verschiedene Ausführungskurse.

Ich habe allerdings Inlandsdepots wo Kest eh automatisch passiert, insofern kein wirkliches Thema für mich.

  

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>Problematisch wäre mit sich selbst zu handeln, z.B Limit- Kauforder eingeben und dann an sich selbst verkaufen.

Das wäre auch aus anderen Gründen problematisch. Für die Aufsicht wäre das ein klarer Hinweis auf versuchte Kursmanipulation. Über denselben Broker kann ich gar nicht zwei gegenläufige Aufträge eingeben.

  

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>>Dann aber bin ich auf Folgendes gestoßen und habe mich
>deshalb
>>nun für das Forum registriert.

Das ist klasse, vielen Dank!


>>In den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6231 (im
>dritten
>>Absatz) heißt es:
>>Für Zwecke des Verlustausgleichs sind Veräußerungs- und
>>Wiederbeschaffungsgeschäfte nicht als selbständige
>>Rechtsgeschäfte anzuerkennen, wenn sie unter Einbindung
>der
>>depotführenden Stelle zeitnah, miteinander verknüpft und
>ohne
>>Kurs- bzw. Wiederbeschaffungsrisiko vorgenommen werden.
>>
>>
>>Den Satz würde ich so lesen, dass die
>Verlust-Realisierung
>>durch Verkauf und gleich anschließenden erneuten Kauf
>nicht
>>möglich ist.

Auf den ersten Blick, hat mich das überzeugt. Aber es sind drei Bedingungen angeführt:
zeitnah - ok, das wäre gegeben
miteinander verknüpft - inwiefern ist ein komplettes Abstoßen und neuerlicher Kauf miteinander verknüpft? Die Wahrscheinlichkeit bei Umsatzstarken Titeln ist wohl sehr hoch, daß sich im Depot nun Papiere mit anderen Seriennummern befinden würden, wenn man ausliefern lassen würde.

ohne Kurs und Wiederbeschaffungsrisiko - da steht OHNE, nicht GERING - wenn man etwas verkauft und wieder kauft, besteht definitiv ein Risiko.


Soweit ich weiß, gibt es zwischen Instis ja sowas wie re-purchase agreements (Repos). Wenn man für eine bestimmte Zeit irgendwas braucht, was man nicht hat (z.B. Cash oder einen Zinstitel), dann wird mit einer Gegenpartei ein Deal ausgemacht, daß man sie zurückkaufen wird.
Möglicherweise bieten das Banken/Broker manchen ihrer größeren Kunden auch an. Es können sich ja auch zwei beliebige Parteien auf einen solchen Trade einigen - zu einem abgemachten Preis wird verkauft/gekauft und später zurückgekauft.

Dann wäre eine Verknüpfung gegeben. Auch kein Kursrisiko.
Ich glaube das ist gemeint, da alle drei Bedingungen erfüllt sein müssen.

  

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Tax Loss Selling in Österreich [Alle anzeigen] , DDoris(0), 18.3.24 10:55
 
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