Die europäische Kommission wird dauerhaft die Meldeschwelle für Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1%
senken
Bereits vor der Änderung bestehende Positionen, die zwischen 0,1% und 0,2% liegen, sind mit
Anwendbarkeit der Senkung einzumelden
Am 27.12.2021 hat die Einspruchsfrist für die Delegierte
Verordnung der Kommission vom 27.9.2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch Anpassung der Schwelle für die Meldung signifikanter Netto-
Leerverkaufspositionen in Aktien geendet.
Mit diesem delegierten Rechtsakt wird der
Schwellenwert für die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen
Behörden von 0,2% auf 0,1% dauerhaft geändert. Betroffen davon sind Aktien, die an einem geregelten Markt
der Europäischen Union notieren, womit die grundsätzlich bestehende Meldepflicht für Halter von
Netto-Short-Positionen auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt wird. Die Meldeschwelle gilt nicht
für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union liegt, sowie für
Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese Transparenzmaßnahme trifft jede natürliche oder
juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist. Die Positionen
sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA –
zu melden. Bereits bestehende Positionen, die oberhalb des neuen Schwellenwerts von 0,1 % sind, sind mit
Anwendbarkeit des delegierten Rechtsaktes einzumelden. Näheres zu der Frage wie die
Netto-Short-Positionen zu melden sind, wenn der Schwellenwert auf 0,1% geändert wird, wird die ESMA in
einer harmonisierten Stellungnahme veröffentlichen. Die Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.
Schutz der
Finanzmarktstabilität und der Anleger
Die Instabilität infolge des weltweiten Ausbruchs von
COVID-19 führte dazu, dass die Regulierungsbehörden und die ESMA häufiger auf außerordentliche Maßnahmen
für Leerverkäufe zurückgegriffen haben, und das Risiko einer Beteiligung von Kleinanlegern an Short
Squeezes zugenommen hat. Dies hat verdeutlicht, wie wichtig es ist, permanent zusätzliche Informationen
über signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien zu sammeln, da solche Informationen für die
Zwecke der Marktüberwachung von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Kommission der
Auffassung, dass Unsicherheiten in Bezug auf gesetzliche Meldepflichten zu vermeiden sind und bei den
diesbezüglichen Vorschriften und Verpflichtungen Stabilität gewährleistet sein sollte. Die beste
Möglichkeit, Stabilität und Planungssicherheit zu erreichen, bestünde darin, die Meldeschwelle dauerhaft
auf 0,1 % zu senken. Dieser Ansatz ist viel klarer als eine befristete Festlegung des Schwellenwerts, die
stets mit Unsicherheit verbunden ist, wenn das potenzielle Ablaufdatum näher rückt.