>>Erläuterung: > >Kauf BAW 10.01.2003 2.000 St >Kauf BAW 26.09.2003
1.000 St >Verkauf BAW 28.05.2004 1.000 St > >Da die Zuordnung des Verkaufes,
welcher >Teil der Aktien verkauft werden, >nicht möglich ist, bin ich >derjenige der bestimmt und oder >weiss, welchen seinerzeitigen Kauf ich >nun
verkaufe. In der Regel >wird man daher argumentieren, dass >man am 28.05.2004 einen
Teil >der Aktien verkauft, die am >10.01.2003 gekauft hat. Theoretisch ist >jede Perversität zulässig.
Habe mich am Wochenende schon ein wenig vertieft in der
Materie: Das "FIFO" (First in First Out") Verfahren ist nach einem in Deutschland ergangenen
BGH-Urteil NICHT zulässig. Darum wird es wohl auch in Österreich wohl zu einer Art
"Durchschnittsbetrachtung" kommen...
In Deutschland mag das sein, vielleicht auch ein zukünftiger Ansatz für KHG, aber in Österreich kann man
selbst wählen aus welchem Einkauf ich verkauft habe!!!
In der Regel findet FiFo Anwendung,
aber nur weil niemand zugeben wird, dass sein Verkauf eigentlich den zuletzt gekauften Aktien gegolten
hat. Fifo ist aber nicht gesetzlich festgeschrieben, wird aber praktisch angewandt! Ausser jemand führt
Buch und beharrt darauf, welche Zuordnung er sich dachte.
Ich möchte meine Frage von weiter oben wiederholen:
Wie genau hat man die
Spekulationseinkünfte anzugeben? Einfach Gewinne minus Verluste = zu versteuernde Einkünfte? Oder muss man jede einzelne Transaktion angeben?
Wie läuft das in der Praxis ab?
Für die Arbeitnehmerveranlagung (früher Lohnsteuerausgleich) hatte man ja 5 Jahre Zeit, bei
zusätzlichen Einkommen muss die Steuererklärung aber bis Ende Mai (oder April?) abgegeben werden. Was
passiert, wenn man das versäumt und es erst Ende Juni oder Juli abgibt?
Du trägst den Gesamtbetrag (Gewinne-abzgl. Verluste) in Kennzahl 380 deiner 2004 Steuererklärung. Man
muss nicht jede Transaktion angeben.
Abgabefristen:
Versäumt man Abgabefristen, so
kann es zu Säumniszuschlägen von den geschuldeten Abgaben kommen. (2% der Steuerschuld). In der Regel
schreibt man an das Finanzamt und bittet um Verlängerung des Termins. Wobei man 2 Dinge unterscheiden
muss:
1. Ich bin als Steuerpflichtiger gemeldet, sprich ich habe eine Steuernr. und wurde
informiert, dass ich zu den vorgegebenen Termin die Erklärungen abgeben muss.
2. Ich habe
meine Tätigkeit erst begonnen und muss noch um eine Steuernur. ansuchen. In diesen Fällen werden die
fristen nicht so eng gesehen.
Im Fall 1. bekommt man spätestens im Oktober eine Mitteilung
vom Finanzamt, wo sie auffordern die Erklärung nachzubringen. Kommt man dieser Aufforderung auch nicht
nach, kann die Steuer vom Finanzamt festgelegt werden und hat man mit großer Wahrscheinlichkeit eine
Betriebsprüfung.
§31(6) Die Abs. 1
bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn
es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt.
es handelt sich aber ja dann nicht
mehr um ein spekulationsgeschäft!
aber ich finde noch immer unglaublich dass die einem armen
buben von damals 19 jahren einfach sagen : "her mit dem geld" obwohl ich deutlich gemacht habe dass ich
vor ÜBER 1 jahr gekauft habe!
also entweder haben die mich damals um mein geld betrogen oder
wir haben da einen anderen § vergessen!
§30 gilt nur für Investition (Grdst. oder Wertpapiere, etc), wenn sie prviat gehalten werden. Werden
Anlagen dieser Art in einer Firma gehalten, z.b. Betriebsgrdst oder Aktien(meistens Fonds) zur Deckung
der Abfertigungsrückstellung etc. dann müssen im Falle der Veräusserung die stillen Reserven aufgedeckt
werden. Hier gibt es noch Unterscheidungen, ob man die Aktien im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen
hält, würde Rahmen hier aber sprengen und ist sicher nicht von Interesse. Vorteil bei Anlagen die man
betrieblich hält ist, dass Verluste sofort wirksam sind und diese auch mit anderen Einkunftsarten
verrechenbar sind, da sie nicht in die 7. Einkunftsart gehören, sondern in diese, wo der Betrieb
hineinfällt.
betriebl. geführte Anlagen können bei Kapitalgesellschaften nicht umgangen
werden. Bei PErsonengesellschaften, wenn diese aus Spekulationsgründen angeschafft wurden und auch, wenn
man diese mit Firmengeld bezahlt hat, so sollten diese immer der einkunftsart 7 sonstige Einkünfte
zugeordnet sein, daher sollte auch die Spekfrist gelten.
@jedentageinneuer
wenn du
daher damals keine Kapitalgesellschaft warst und du trotzdem Spekulationsgewinne versteuern musstest,
dann solltest du ein ernstes Wort mit deinem Steuerberater reden, der hätte dies nicht in die Erklärung
hineinnehmen müssen. Wenn du keinen Steuerberater hattest, aber eine FA-Prfg, dann fehlten die Argumente
und du musst es als Lehrgeld abhaken
steuerberater mit 19? und einem depot von 40.000 öS?
lehrgeld- na toll- ist sicher verjährt
(max. 7 Jahre oder?)
na bestens
1. erkenntnis: ö ist nicht so schlecht um
"berufsaktionär zu sein" (meine Spek- gewinne sind zu gering um steuerpflichtig zu werden - meine
langfristigen sachen brauch ich nicht versteuern)
2. erkenntnis: man kann jahrelang einem
irrtum aufliegen
3. erkenntnis: man kann froh sein ein internet-forum wie dieses zu haben
4. erkenntnis: nicht jeder der sich für einen steuerhinterzieher hält ist auch einer.
Danke erst einmal für den denkastoss und die info! ich glaub ich muss jetzt feiern gehn
> >Anders sehen das Hofstätter/Reichel in Ihrem >Einkommensteuerkommentar. Die
vertreten die Ansicht, >dass das FIFO Prinzip sehr >wohl Anwendungen finden soll, da
>es schließlich das Recht jedes >Aktieninhabers sei, zu bestimmen welche >seiner Aktien er gerade veräußern >möchte (die zuerst oder die >zuletzt
gekauften). Er kann das >zwar nicht beweisen, die Finanz >gegenteiliges aber auch
nicht.
Man muss sich von FIFO lösen, denn es gibt keine Regelung und wenn man Stein und Bein
schwört, dass die verkauften Aktien bereits ein Jahr alt sind, dann wird einem jedes Gericht
rechtsprechen. Wichtig ist , im Fall der Fälle, eine Zuordnung festlegen. Und da wird man immer die
ältesten Aktien zuerst verkaufen.
Im Gesetz ist das genaue Verfahren nicht geregelt. Deshalb gibt es eben unterschiedliche Ansichten. Das
eine ist eben die Rechtsansicht (Auslegung) der Finanzverwaltung, das andere die Meinung von manchen
Uniprofs., Steuerberatern und wahrscheinlich auch einiger Steuerpflichtiger. Ob man damit durchkommt,
wird man im konkreten Fall sehen, klein beigeben kann man bei einer evtl. "Sachverhaltsklärung" mit dem
Finanzamt dann aber immer noch (falls die sich die Mühe machen, sich damit im Detail
auseinanderzusetzen). Aber klar, am Ende hat das hat jeder für sich zu beurteilen und wer sich haarklein
an die ESt-Erlässe hält hat jedenfalls nichts zu befürchten (außer evtl. höheren Steuerzahlungen)
So lang sich keiner hier im Forum meldet, der unangenehme Erfahrungen mit dem Finanzamt bezüglich Fifo
und Lifo hatte, sollten wir es bei den rechtlich schwammigen Formulierungen einfach belassen und es gar
nicht näher wissen wollen. Wenn das Gesetz einmal zugunsten der Sozialdenkenden geändert wird, schauts
dann nicht mehr so rosig mit dem österreichischen Finanzplatz aus. Also, es wird schon seinen Grund haben
das es so ist, wie es ist. Belassen wir es dabei.
Ich habe letztes Jahr lange nach Berechnungsbeispielen gesucht und bin dabei auch fündig geworden.
Zumindest bei einem Beispiel einer seriösen (soweit ich mich erinnern kann) österreichischen Quelle wurde
jeweils der Durchschnittskaufpreis herangezogen. Waren Restbestände älter als ein Jahr, so wurden sie bei
Verkäufen vorrangig behandelt (FIFO). Leider habe ich das Dokument auf meiner Rechner noch nicht wieder
gefunden und im Internet ist es möglicherweise nicht mehr vorhanden.
FIFO muss ja nicht
unbedingt ein Vorteil sein. z. B: Kauf 12/2003: 100x100EUR Kauf 6/2004: 100x150EUR Verkauf 7/2004: 100x170EUR Verkauf 1/2005: 100x200EUR zu versteuernder Gewinn nach
FIFO-Methode: 2004: 7000EUR 2005: 5000EUR zu versteuernder Gewinn nach
Durchschnittsmethode: 2004: 4500EUR 2005: 3750EUR