FMA erlässt per Verordnung ein Verbot für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der
Wiener Börse notieren Wien (OTS) - Wegen der andauernden und schwerwiegenden Marktverunsicherung im
Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) heute per
Verordnung, zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten. Betroffen sind davon
alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit
der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Vom Verbot ausgenommen sind Geschäfte in der Funktion als Market
Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indices beziehen oder auf einen Korb
von Wertpapieren, der einen Index nachbildet. Das Verbot trat mit Veröffentlichung der Verordnung heute,
18. März 2020, in Kraft, ist auf einen Monat befristet, kann aber je nach Marktentwicklung vorzeitig
aufgehoben oder verlängert werden.
„Spekulative Leerverkäufe können im aktuell außergewöhnlich
volatilen globalen und österreichischen Marktumfeld zu erheblichen Risiken führen. In der schwierigen
Situation durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie des COVID-19-Virus muss die Stabilität der
Finanzmärkte und der Erhalt des Vertrauens der Anleger in deren ordnungsgemäßes Funktionieren absoluten
Vorrang haben. „Diese nationale Maßnahme ist daher unvermeidlich und angemessen“, so der Vorstand der
FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller.
Grundsätzlich hätte die FMA eine durch die europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA akkordierte, EU-weite und einheitliche Maßnahme bevorzugt. Da
die Mitgliedsstaaten bzw. deren nationale Finanzmärkte jedoch von der Corona-Krise derzeit in
unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, war darüber bisher keine Einigung zu erzielen. Neben der
österreichischen Aufsichtsbehörde FMA haben etwa auch die italienische, französische, belgische und
spanische Aufsichtsbehörde entsprechende nationale Maßnahmen ergriffen.