>"Gewerblich" könnte es nur dann wennst >damit nach aussen auftrittst und >ev.
Kundengelder betreust. Inserate in >der zeitung schaltest usw. (Selbst >dann würde es
unter einen >anderen Steuertatbestand fallen) >Fazit: Privates Zocken kann nie
gewerblich >werden! > >Das Kriterium "Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen >Verkehr" wird >NICHT erfüllt - daher: NIX >gewerblich! > >lg >Ottakringer
aber ist nicht der handel an
der börse gerade ein klassisches beispiel für die "beteiligung am allgem. wirtschaftlicher
verkehr"????
Editiert am 07-03-05 um 11:50 PM durch den Thread-Moderator oder
Autor
>aber ist nicht der handel an >der börse gerade ein klassisches >beispiel für die "beteiligung am >allgem. wirtschaftlicher verkehr"????
Nein,
ist er nicht - sonst wäre ja jeder Kleinanleger/Spekulant sofort Gewerbetreibender! Klingt zwar am
1.Blick net gleich einleuchtend ich habe aber Recht!
sorry, daß ich die sicherheit, die hinter deiner antwort zu stehen scheint, ganz leise etwas in frage
stellen muß: die grenze zwischen gewerblicher tätigkeit und privater vermögensverwaltung liegt dort, wo
der umfang der gewöhnlichen (dehnbarer begriff) privaten vermögensverwaltung verlassen wird, durch die
umschlagshäufigkeit des vermögens bzw. auch durch den massiven einsatz von fremdkapital. das
nicht-anbieten von dienstleistungen für dritte ist mmn kein ausschlußgrund für die gewerbliche tätigkeit
(nachhaltigkeit, gewinnabsicht, teilnahme am wirtsch. verkehr)