wenn Du die neue WBAG Plattform mit dem Echtzeit Orderbuch hast, dann ist gleich daneben der Button
Tickdaten; dahinter verbirgt sich die gewünschte Information
Ich kann wieder traden, nur was soll ich tun? -8% ist einerseits nicht wenig, aber da wird ja
nur der gestrige Anstieg korrigiert. Ich glaube, daß momentan alles möglich ist: 1. "Das war's" und wir
gehen wieder 19 oder 18. oder 2. "Das war's mit der der Korrektur" und wir gehen auf 23.
Halte
mal weiter die Langfristposi und warte ab. Gehts heute noch stärker runter, werde ich zugreifen.
Hab mich grad sehr erschreckt; Sind heute keine Nettrading Aufträge erfüllt worden wegen Serverproblemen.
Schön, dass somit weder Verkauf bei 21,55 und Kauf bei 20,05 durchgeführt wurden. Ein teuerer
Spaß.Diese Geschichten erschweren das Handeln mit Papieren wie Bwin deutlich. Weiss jemand, wie die
rechtliche Lage in diesen Fällen ist?
>Hab mich grad sehr erschreckt; Sind >heute keine Nettrading Aufträge erfüllt >worden wegen Serverproblemen. Schön, dass >somit weder Verkauf bei 21,55 >und
Kauf bei 20,05 durchgeführt >wurden. >Ein teuerer Spaß.Diese Geschichten erschweren das
>Handeln mit Papieren wie Bwin >deutlich. >Weiss jemand, wie die rechtliche
Lage >in diesen Fällen ist?
Wenn du die Orders bereits aufgegeben hast, dann kannst
du da sicher reklamieren. Allerdings hat das eigentlich nichts mit dem Server zu tun. Wenn die Aufträge
im System sind, dann haben sie den Broker bereits verlassen. Also, nicht aufregen, sondern einfach mal
nachfragen und abklären. Sind Banken eindeutig im Unrecht, dann bekommt man sein Geld immer.
Tja, Leute, das Risiko tragen wir als Kleinaktionäre, speziell in hochvolatilen Börsephasen zu
Haussezeiten, wo wirklich jeder Aktien will. Ich fürchte da ist das schlimmste noch nicht
ausgestanden.
Aktuell aber eben extremes Interesse bei JWD und Bwin, Skyeurope haussiert
ebenso, das ruiniert bisweilen auch den BE/WiBla-Server.
Abhilfe? Jetbroker könnte mal ein
wenig aufrüsten, das Problem ist ja bekannt (wird aber wohl teur sein, Spitzenlast zu organisieren), oder
man organisiert sich idealerweise eine Alternative, um handlungsfähig zu bleiben
Ich würde
dazu aber jenseits der Landesgrenzen gehen, die heimischen Zustände sind insgesamt nirgendwo zumutbarer
als beim Möchtegern-Jetset
Die Trendbildung wird durch die aktuelle Konsolidierung nicht
im geringsten beeinflusst, für Bwin siehts derzeit insgesamt erstaunlich erfreulich aus. Lediglich ein
Rückfall unter die 18 (per SK) sollte nicht passieren.
Editiert am 09-02-07 um 01:54 PM durch den Thread-Moderator oder
Autor
hab ich zufällig beim Jahresausgleich gefunden:
steht nicht viel neues
drinnen...
Virtuelle bzw. aufgezeichnete Sportwetten - Eingriff in das Glücksspielmonopol ?
Ja! Wetten auf virtuelle Sportveranstaltungen (z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren
Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf aufgezeichnete Sportveranstaltungen - bei beiden
Wettarten ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter
oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen - sind unzulässig, weil sie die in der klassischen
Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Sportwette
wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen
Bewilligung nicht mehr erfaßt. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten
in einem Erkenntnis vom 28.11.2006 bestätigt.
Soweit bei diesen Wetten ein
Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig
erfolgt, handelt es sich jedenfalls um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen
diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Online-Glücksspiele im Internet, ausländische Glücksspiele - Was ist zu beachten?
Grundsätzlich gilt: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Glücksspiele - z.B.
Poker, Roulette/Beobachtungsroulette, Two Aces, Black Jack, u.a. - dürfen weder real noch online im
Internet ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz entgeltlich angeboten werden.
Soweit
bei Glücksspielen im Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung
über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für gewöhnlich immer der Fall ist -, handelt es sich
jedenfalls um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit
Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Das Bewerben sowie
das Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme
an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist - auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig!
Besondere Vorsicht gegenüber nicht näher bekannten Anbietern sollte schon deshalb herrschen, weil gegen
allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar
erfolgreich sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die staatlich kontrollierten
österreichischen Glücksspiele haben hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.
Sind "Poker" und "Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?
Ja!
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 8.9.2005, Zl. 2000/17/201, bestätigt, dass
"Poker" und seine Spielvarianten "7 Card Stud", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie das
"Beobachtungsroulette" Glücksspiele - und somit keine Geschicklichkeitsspiele - sind. Somit ist deren
legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten
Spielbanken zulässig. Jede andere Durchführung ist illegal!
Bisher wurden "Cardcasinos"
auf Basis eines Gewerbescheines betrieben, der für gewöhnlich das "Durchführen erlaubter Kartenspiele
ohne Bankhalter" gestattete. In der Regel wurden/werden dort allerdings nicht erlaubte Glücksspiele
durchgeführt. Zu dieser Formulierung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0115
entschieden, dass eine Anmeldung gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu
enthalten hat. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der
beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen
Gegenstand aufkommen lässt. Eine solche Anmeldung fällt nunmehr in den Bereich "Veranstaltungswesen" der
Bezirksverwaltungsbehörden und hat die genaue Bezeichnung des Spieles sowie genaue Spielregeln zu
enthalten. Dies erleichtert sowohl die Abgrenzung zu anderen Gewerben sowie zu konzessionspflichtigen
Glücksspielen.
Das Glücksspielgesetz (GSpG) bestimmt auch Ausnahmen aus dem
Glücksspielmonopol (§ 4 Abs. 1 GSpG), Bereiche im Glücksspiel also, die durch Landesgesetze näher
geregelt sein können. Hat das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können
diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele frei durchgeführt werden.
Um unter die
Ausnahmebestimmung zu fallen, müssen Kartenspiele und andere Spiele folgende Anforderung erfüllen:
1. Es handelt sich bei dem Spiel um kein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes oder
2. handelt es sich doch um ein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes, so darf es nicht als
"Ausspielung" durchgeführt werden. Eine "Ausspielung" liegt vor, wenn ein Unternehmer diese veranstaltet,
organisiert oder anbietet oder auch nur die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Von wem der "Gewinn"
(vermögensrechtliche Gegenleistung) in Aussicht gestellt wird, ist nicht entscheidend für eine
"Ausspielung", er kann vom Unternehmer selbst, aber auch von Dritten stammen, also auch von anderen
Mitspielern. Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne organisierenden Unternehmer im
privaten Rahmen (bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalter (dh die Spieler spielen gegeneinander) gespielt
wird.
Da bei einem Cardcasino ein Unternehmer mitwirkt, dürfen nur Spiele angeboten
werden, die eben keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele sind. Typische
Geschicklichkeitsspiele sind Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.
Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen führt die Mehrzahl der in Österreich betriebenen Card- oder
Internetcasinos illegal Glücksspiele durch - eben Poker-Varianten, Two Aces oder Beobachtungsroulette -,
weshalb seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Vielzahl von Anzeigen bei den zuständigen
Strafbehörden eingebracht wurden und die entsprechenden Verfahren derzeit anhängig sind.
Wer
darf in Österreich Glücksspiele durchführen?
Im Allgemeinen ist die Durchführung dem Bund
(Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Dieser kann das Recht zur Durchführung von sogenannten
"Ausspielungen" an andere übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein entgeltliches
Glücksspiel. Es stehen einander "Einsatz" und "Gewinn" in Vermögenswerten gegenüber. Als "Einsatz" kommt
nicht nur Bargeld in Frage, auch die entgeltliche Teilnahme über Mehrwerttelefonnummer, Mehrwert-SMS,
verpflichteter Warenkauf, Zuschläge zum Warenpreis etc. Der "Gewinn" also die vermögensrechtliche
Gegenleistung muss dabei lediglich in Aussicht gestellt sein. Sie kann vom Veranstalter erbracht werden,
aber auch von anderen Mitspielern stammen. Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche
Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine
solche Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen
Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.
Bestimmte Formen des sogenannten
"kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol ausgenommen. Für deren Durchführung
benötigt man daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können aber durch
landesgesetzliche Bestimmungen geregelt oder auch gänzlich verboten sein. In diesen Regelungsbereich
fallen etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden, oder auch jene zahlreichen
Geldspielautomaten, die nur Einzelspiele mit geringem Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere
(traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu erteilen die Ämter der zuständigen
Landesregierungen.
Wenn z.B. die Durchführung eines nicht unter das Glücksspielmonopol
fallenden Spieles oder eines davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist, erteilen
Informationen:
Magistratsabt. 4/Ref.7 Dresdner Str. 75 1200
Wien Tel. 4000-86201, 86202 (Link am Seitenende)
Entrichtung von Vergnügungssteuer für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen, Sportwetten,
Spielapparate
Magistratsabt. 7
Wiener
Veranstaltungsgesetz, Legistik; Spielapparatebeirat
Magistratsabt. 36 Dresdner Str. 75 1200 Wien Tel. 4000-36336 (Link am
Seitenende)
Veranstalterkonzessionen zum Betrieb von Spiellokalen und
von Spielapparaten; Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens Magistratsabt.
62 Lerchenfelder Str. 4 1080 Wien Tel. 4000-86395, 89421
Anmeldung von Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen
Neben den staatlich
konzessionierten großen Glücksspielen und den Monopolausnahmen bestehen weitere Möglichkeiten für
Spielveranstalter:
* Eine kleine Ausspielung (Tombola, Glückshafen,
Juxausspielung) z.B. im Rahmen einer Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber dennoch
unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen. * Größer angelegte derartige Ausspielungen
bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der
Bezirksverwaltungsbehörde. * Die Berechtigung für eine bundesweite humanitäre Lotterie
mit einem mehrmonatigen Verkauf erteilt das Bundesministerium für Finanzen.
Das Glücksspiel
erfreut sich in Österreich großer Beliebtheit. Dort, wo Geld und Werte bewegt werden, lauern allerdings
auch immer Gefahren. Zum Schutz der sozialen Ordnung braucht der Glücksspielmarkt in erster Linie eine
ordnungspolitische und auch steuerliche Kontrolle.
Ordnungspolitische Ziele sind
* Vermeidung krimineller Handlungen (Nutzung von Glücksspielen zur Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung; Einnahmequelle für kriminelle Syndikate; sonstige betrügerische Aktivitäten) * Vermeidung wirtschaftlicher Existenzgefährung (Suchtgefahr) * Finanzmarktstabilität
(Pyramidenspiele, Geldwäsche) * Jugendschutz * Konsumentenschutz
Ein
gänzliches Verbot der Glücksspiele wäre nicht sinnvoll und hätte negative Konsequenzen, wie z.B. ein
Abdrängen in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der
Veranstalter auf die Spielteilnehmer.
Ähnliche negative Folgen hätte die Durchführung von
Glücksspielen unter Wettbewerbsbedingungen. Die Europäische Union hat daher zu Recht die Regelung dieses
Wirtschaftsbereiches den Mitgliedstaaten überlassen. Daher ist die Durchführung solcher Spiele in
Österreich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Zusätzlich sieht das Gesetz eine staatliche
Überwachung vor (Glücksspielaufsicht).
Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes sind jene
Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Antworten auf
die wichtigsten Detailfragen ersehen Sie in den FAQs.