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ForennameÖsterreichische Aktien im In- und Ausland
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150685, Überprüfung Umtauschverhältnisse - gerichtlicher Vergleich - Zuzahlung
Eingetragen von carlos, 25.9.12 20:25
EANS-Adhoc: Ottakringer Getränke AG / Überprüfung Umtauschverhältnisse - gerichtlicher Vergleich - Zuzahlung


In dem beim Handelsgericht Wien anhängigen Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Zuge der Verschmelzung der Vöslauer Mineralwasser AG mit der Ottakringer Getränke AG wurde heute aufgrund der zuvor von den Herren Sigi Menz (für die Antragsgegnerin) und Rupert-Heinrich Staller (für die Antragsteller) geführten Verhandlungen der nachstehende GERICHTLICHE VERGLEICH geschlossen:

Die Antragsgegnerin Ottakringer Getränke AG verpflichtet sich, im Rahmen des Bewertungsspielraums der von den Antragstellern ansonsten akzeptierten Verschmelzungsbewertung und der gesetzlich normierten erga omnes-Wirkung für sämtliche Aktien der Antragsgegnerin, die bereits vor der am 21.09.2009 beschlossenen und am 12.12.2009 in das Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der Vöslauer Mineralwasser AG als übertragender Gesellschaft mit der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft bestanden, binnen 10 (zehn) Banktagen nach Abschluss dieses Vergleichs eine bare Zuzahlung pro Aktie in Höhe von EUR 8,60 (Euro acht / sechzig Eurocent) zu leisten; mit diesem Betrag sind auch die Zinsen gemäß § 225j Abs. 1 AktG bereinigt und verglichen. Anspruchsberechtigt sind 1.316.552 Aktien der Antragsgegnerin. Die von der Antragsgegnerin zu leistenden Zuzahlungen betragen daher insgesamt EUR 11.322.347,20.

Die Auszahlung der Zuzahlungen ist abzugs-, kosten- und gebührenfrei für die Aktionäre über deren jeweilige Depotbanken abzuwickeln. Eine allfällige ertragsteuerliche Veranlagung ist von jedem anspruchsberechtigten Aktionär selbst zu veranlassen und zu verantworten.

Die Antragsgegnerin übernimmt die Verfahrenskosten der Antragsteller sowie die Kosten der gemeinsamen Vertreterin, wie sich diese aus dem gerichtlich abgeschlossenen Vergleich ergeben.

Mit Erfüllung dieses Vergleiches gelten sämtliche Ansprüche der Antragsteller und jener Aktionäre, die von der gemeinsamen Vertreterin vertreten werden, gegenüber der Antragsgegnerin aus und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verschmelzung als endgültig bereinigt und verglichen.

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