>Frage, reicht die Option schon um ein Pflichtangebot zu triggern? Ich
>bilde mir ein, ja, es gab schon mal so einen Fall.


Ich denke ja. §23 (2) Z.5 des Übernahmegesetzes würde ich so verstehen.


(2) Eine Beteiligung ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b einseitig zuzurechnen, wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt insbesondere für Beteiligungen,
...
5. die der Rechtsträger durch einseitige Willenserklärung erwerben kann
, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär beeinflussen kann.


Allerdings braucht es normalerweise 30%, nicht nur 28,7% für das Auslösen der Pflicht.

  

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Thema #197122

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