Ab nun gilt auch für Nachrangdarlehen die Prospektpflicht
Ausgenommen bleiben Beträge bis
100.000 Euro.
Seit der breiten öffentlichen Diskussion über Bürgerbeteiligungsmodelle,
Crowdfunding und Start-up-Finanzierungen werden zunehmend Finanzierungen in Form von Nachrangdarlehen
angeboten. Einerseits, weil qualifizierte Nachrangdarlehen keine konzessionspflichtige
Finanzdienstleistung darstellen, andererseits, weil sie so ausgestattet werden konnten, dass sie nicht
als Veranlagung einzustufen sind, wodurch diese bisher auch nicht unter die Prospektpflicht fielen. Der
Oberste Gerichtshof (OGH) sieht darin eine Lücke im Verbraucherschutz und hat daher jüngst die
diesbezügliche Rechtsprechung präzisiert, wodurch Nachrangdarlehen nun grundsätzlich als Veranlagung
einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen. Bereits platzierte Nachrangdarlehen sind von
dieser neuen Auslegung nicht betroffen.